Vereinssatzung

SATZUNG

des

Turnverein Ungstein 1906 e.V.

vom 14.03.1975

Satzungsänderungen vom

20.03.1976, 22.04.1983, 17.08.2018 und März 2019

Ausgabe 2019

§ 1 Name, Sitz

Der im Jahre 1906 zu Ungstein gegründete Turnverein führt den Namen Turnverein 1906 Ungstein. Er ist Mitglied des Pfälzer Turnerbundes sowie des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz. Der Verein hat seinen Sitz in Ungstein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden bei Amtsgericht Ludwigshafen und führt den Zusatz e.V.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(Satzungsänderung Punkt 2 - neu 06322956699

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Turnens und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
2.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2. Die Aufnahme des Mitglieses erfolgt durch den Vorstand. Er kann Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Hauptversammlung offen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
ordentlichen Mitgliedern,
jugendlichen Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern.
2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes; sie sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit. Das Nähere regelt eine Ordnung.
3. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Ihre Überführung zu ordentlichen Mitgliedern erfolgt automatisch nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt jedoch erst mit Quartalsende. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
2. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
wenn es mit der Entrichtung seiner Beiträge trotz erfolgter Mahnungen im Rückstand bleibt 
bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichem Betragens. 
wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder 
sonstiger, das Ansehen des Vereins schädlicher Handlungen.
Dem Ausgeschlossenen ist schriftlich unter Angabe der Gründe Mitteilung von dem Ausschluß zu machen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Hauptversammlung bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt. Für Neueintretende beginnt die Beitragspflicht mit dem nächstfolgenden Monat.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jüngere Mitglieder können an der Hauptversammlung teilnehmen.
2. Bei Wahl des Jugendleiters (Ressortleiter) haben alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an Stimmrecht.
3. Wähler ist jedes ordentliche Mitglied, sofern es in der Versammlung anwesend ist. Abwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn deren schriftliche Zustimmung zur Wahl vorliegt.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Vorstandschaft
der Turnrat
die Hauptversammlung

§ 9 Die Hauptversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
2. Die Ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März statt. 
3. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb einer Frist von 14. Tagen einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) mindestens der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Günde schriftlich beim Vorstand beantragt.
4. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten sowie mittels öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung "Die Rheinpfalz". Zwischen der Bekanntmachung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen. Aus der Einladung zur Hauptversammlung müssen die wesentlichen Punkte der Tagesordnung ersichtlich sein.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:
Bekanntgabe und Genehmigung derTagesordung 
Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
Bericht des Vorstandes
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes
Wahlen (soweit erforderlich)
Beschlußfassung über Anträge
Sonstiges.
Die Hauptversammlung beschließt ferner über:
Satzungsänderungen
Übernahme von Landes- und Gauturnfeste
Auflösung des Vereins.
6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für eine Änderung der §§ 1 und 2 ist die Zustimmung einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder erforderlich und nötigenfalls schriftlich einzuholen.
8. Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet erst in einem etwa nötig werdenden dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wahlen geschehen regelmäßig in einer geheimen Abstimmung. Sie können jedoch auch durch Zuruf vollzogen werden, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, oder wenn die Hauptversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
9. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Turnrat

1. Dem Turnrat gehören an:
die Mitglieder der Vorstandschaft
die Ausschussvorsitzenden
die Ressortleiter
der Platzwart und Hauswart
der/die Trainer
weitere vier von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder
2. Der Turnrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Zwischen der Einladung und dem Zusammentreffen müssen mindestens vier Tage liegen.
3. Der Turnrat soll gewährleisten, daß die im Verein tätigen Mitglieder über die Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen des Vereins beratend mitzuwirken.
4. Die Amtszeit der von der Hauptversammlung zu wählenden Turnratsmitglider beträgt drei Jahre.

§ 11 Vorstandschaft, Begriff des Vorstandes 
(Satzungsänderung der §§ 1,3,6 und neu § 9vom 22.04.1983)

1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Hauptkassierer
dem Unterkassierer
dem Schriftführer
dem Pressewart
dem Sportwart
den Abteilungsleitern
sowie drei weiteren Beisitzern
Die Mitglieder der Vorstandschaft unterstützen durch ihrer Mitwirkung die Arbeit des Vorstandes. Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vorstandschaft. Diese tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandschaftsmitglieder es beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. und der 3. Vorsitzende als seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vetretungsberechtigt sind jeweils nur der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter. Im Innenverhältnis zum Verein werden der 2. und der 3. Vorsitzende jedoch nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden tätig. Im Innerverhältnis faßt der Vorstand seine Beschlüsse in Übereinstimmung mit der Vorstandschaft.
4. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes ist die übrige Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzu-berufen.
6a.Der Hauptkassierer führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Er leistet Zahlungen nur durch Gegenzeichnung von einem der drei Vorsitzenden. Außer 
der jährlichen Rechnungslegung, welche durch die Kassenprüfer nachzuprüfen ist, ist er dem Vorstand gegenüber jederzeit zur Rechnungslegung und Auskunft verpflichtet.
6b.Dem Unterkassierer werden vom Hauptkassierer im Einvernehmen mit dem Vorstand Aufgaben aus dem Bereich des Kassenwesens übertragen. Er ist dem Hauptkassierer sowie dem Vorstand gegenüber jederzeit zur Rechnungslegung und Auskunft verpflichtet.
7. Der Schriftführer hat über die Verhandlungen in der Versammlungen Protokoll zu führen. Daneben ist er für den ordnungsgemäßen Schriftverkehr des Vereins verantwortlich. Von ein- und ausgehender Korrespondenz hat er den 1. Vorsitzenden zu unterrichten.
8. Der Sportwart ist der Leiter der Turnerschaft und Vertreter derselben in der Vorstandschaft. Darüberhinaus obliegt ihm die Leitung und Überwachung des gesamten Turn- und Sportbetriebes.
9. Der Pressewart hält Verbindung mit der Presse. Er sorgt dafür, daß, die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des Vereins geeignet unterrichtet wird. Berichte über sportliche Tätigkeiten und Ereignisse verfaßt er unter eigener Verantwortung. Andere das Vereinsgeschehen betreffende Berichte sind im Einvernehmen mit dem Vorstand abzufassen. Darüberhinaus obliegen ihm die Werbeaufgaben des Vereins die ebenso mit der Vorstand abzustimmen sind.

§ 12 Abteilungen

1. Für die im Verein zu betreibenden weiteren Sportarten können einzelne Abteilungen eingerichtet werden. Diese werden von einem Abteilungsleiter und den Ressortleitern geführt. Erstere sind als Vertreter der Abteilung Mitglied der Vorstandschaft.
2. Die Abteilungsleiter werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
3. Die Ressortleiter haben die Aufgabe, die einzelnen Ressorts (Jugend, Aktive u.s.w) zu betreuen und im Bedarfsfalle auch das Training durchzuführen. Sie haben Sitz und Stimme im Turnrat.
4. Die Durchführung einer Abteilung richtet sich nach einer vom Vorstand zu beschließenden internen Geschäftsordnung. Der Vorstand hat das Recht, auch die Auflösung einer Abteilung zu beschließen. Gegen die Entscheidung kann vom Hauptversammlung eingelegt werden.

§ 13 Ausschüsse

Die Hauptversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung sowie für besondere Unternehmungen Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder möglichst nicht Vorstandschaftsmitglieder sind. Insbesondere kommen in Betracht:
Wirtschaftsausschuß
Veranstaltungsausschuß
Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von dem jeweils einsetzenden Organ bestimmt, welches auch die Wahlen hierzu vornimmt. Der jeweils zu bestimmende Ausschussvorsitzende hat Sitz und Stimme im Turnrat.

§ 14 Kassenprüfung, Entlastung

Alljährlich werden von der Hauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Diese erstatten der Hauptversammlung einen jährlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Kassenwartes.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Verein" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Hauptversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand beschlossen hat, oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen. soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen, soweit diese erstattet werden, übersteigt, an die Gemeinde Bad Dürkheim, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Turnens oder des Fußballsports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 14. März 1975 genehmigt.
gez. Krauß

Satzungsänderung § 16 Absatz 2 b von der Jahreshauptversammlung am 20.3.1976 einstimmig angenommen.
(geändert von zwei Drittel auf ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder)
gez. Krauß


Geschäftsordnung der Fußballabteilung des TV Ungstein 1906 e.V.

§ 1 Grundsätze
Der Verein betreibt nach den Grundsätzen seiner Satzung eine Fußballabteilung. Ihre Farben sind rot-weiss. Für die Durchführung gilt insbesondere § 12 der Satzung.
§ 2 Spielausschuß
1. Zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung eines geordneten Spielbetriebes wird ein Spielausschuss gebildet. Er besteht aus 4 Mitgliedern, die möglichst nicht aus dem Kreis der Spieler kommen sollen. Er ist insbesondere für die Betreuung der aktiven Mannschaften während der Spielrunden verantwortlich. Daneben unterstützt und berät er den Vorstand, Trainer und Abteilungsleiter bei allen die Mannschaft betreffenden Angelegenheiten.
2. Die Mitglieder des Spielausschusses werden auf Vorschlag des Abteilungsleiters und nach Anhörung der aktiven Mannschaften vom Vorstand auf die Dauer von 1 Jahr ernannt.
§ 3 Trainer
1. Der Trainer für die aktiven Mannschaften ist vom Vorstand rechtzeitig vor Spielrundenbeginn zu berufen. Bei Spielertrainern soll das Einvernehmen mit den Mannschaften hergestellt werden.
2. Der Trainer bestimmt und führt unabhängig und in eigener Verantwortung das erforderliche Training durch. Bei der Mannschaftsaufstellung soll er die Meinung des Spielausschusses und des Spielführers anhören.
3. Jugendtrainer, die nicht gleichzeitig Ressortleiter sind, bestimmen unabhängig und in eigener Verantwortung Training und Mannschaftsaufstellung. Bei sonstigen die Jugendlichen betreffenden Fragen ist das Einvernehmen mit dem Ressortleiter herzustellen.

Beschlossen am 14.03.1975
Der Vorstand
gez. Krauß 

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